Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderung ist zu achten und zu schützen.
Bereits Artikel 1 des Grundgesetzes, hat die Unantastbarkeit der Würde des Menschen festgeschrieben. Sie ist zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
Derzeit befindet sich das Teilhabestärkungsgesetz in einem parlamentarischen Verfahren.
Weitere Verbesserungen, mehr Teilhabe-Chancen für Menschen mit Behinderungen, Gewaltschutz-Maßnahmen für Frauen und Mädchen mit Behinderung stehen im Vordergrund.
Erstmals wurde der Gewaltschutz im SGB IX verankert.
„Geeignete Maßnahmen“ sieht der Gesetzentwurf zur Zeit vor.
Sollte damit auch gemeint sein, dass Frauenhäuser barrierefrei sein müssen?
Ist das eine geeignete Maßnahme?
Wäre es nicht eher auch eine geeignete Maßnahme betroffene Frauen und Mädchen in einem Heim unterzubringen, welches barrierefrei ist?
Wäre damit alles geregelt? Wer entscheidet aber darüber? Der Kostenträger?
Falls das der Fall ist, dann würden wieder alle gut gemeinten Paragrafen dem Rotstift der Träger zum
Opfer fallen.
Deshalb fordern wir, diese nicht eindeutige Redeweise, muss durch eine ausführliche Beschreibung direkt ergänzt werden, wie das gesamte Teilhabegesetz.
Wenn ein Teilhabegesetz und Gesetz zum Schutz für Frauen und Mädchen mit Behinderung Erfolg haben soll, sollte Teilhabe und Schutz nicht bedeuten, unendliche Klageverfahren führen zu müssen und zusätzlich von der Seite der Leistungserbringer diskriminiert zu werden.
Jürgen Dürrschmidt
Vorsitzender des ABiD Sachsen e.V.